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Verbraucherinformation
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Was ist unabhängige Honorarberatung?
Unabhängige Honorarberatung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie gesetzlich garantiert unabhängig von den Produktanbietern im Versicherungs-, Finanzanlage- und Immobilienkreditbereich und gesetzlich garantiert unabhängig von den von diesen für den Vertrieb ihrer Produkte gewährten Vermittlungsprovisionen und sonstigen Zuwendungen an den Vermittler und ausschließlich durch Honorarberater mit entsprechender Berufserlaubnis erfolgen darf. Die wesentlichen gesetzlichen Verbraucherschutzanforderungen an unabhängige Honorarberatung im Unterschied zur herkömmlichen Vermittlung sind:
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Unabhängige Honorarberatung ist nicht primär auf die Vermittlung eines Anlageprodukts ausgerichtet, sondern kann vom Verbraucher insbesondere auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er lediglich eine objektive Analyse und Bewertung seiner bestehenden Vermögens- oder (Alters-) Vorsorgesituation sowie gegebenenfalls eine Beratung dazu wünscht, ob und wie er sich gegebenenfalls von unrentablen Anlage- und Vorsorgeprodukten in seinem Bestand lösen kann.
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Unabhängige Honorarberater dürfen sich ihre Beratungstätigkeit einschließlich gegebenenfalls der Vermittlung von Produkten gesetzlich garantiert ausschließlich vom Verbraucher vergüten ("honorieren") lassen. Provisionszahlungen und sonstige Zuwendungen von Produktanbieterseite dürfen sie nicht annehmen. Ist ein von ihnen vermitteltes Produkt vom Produktanbieter mit einer Vermittlungsprovision verbunden konstruiert, müssen Honorarberater diese an ihre Kunden auskehren.
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Unabhängige Honorarberater dürfen bei ihrer Beratung und gegebenenfalls der Vermittlung von Produkten nicht allein die Anlageprodukte einzelner Produktanbieter berücksichtigen, sondern sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Beratung ihrer Kunden eine marktrepräsentative Anzahl aller auf dem Markt erhältlichen Produkte zugrunde zulegen.
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Durch die genannten gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften ist die unabhängige Honorarberatung für die Verbraucher im Unterschied zur herkömmlichen provisions- bzw. zuwendungsgestützten Vermittlung sowohl anbieterunabhängig neutral als auch hinsichtlich des jeweiligen Anlageprodukts und der Vergütung des Honorarberaters transparent. Denn: Selbst wenn dem Verbraucher bei der herkömmlichen Vermittlung kein an den Vermittler zu zahlendes Honorar abverlangt wird, ist diese weder unabhängig noch kostenfrei, denn die dem Vermittler vom Produktanbieter für die Vermittlung gewährten Provisionen und Zuwendungen werden vom Produktanbieter auf die vom Verbraucher nach Vertragsabschluss zu zahlenden Beiträge bzw. Einzahlungen umgelegt und kommen also dem vom Verbraucher erworbenen Anlageprodukt in entsprechender Höhe nicht zugute. Unabhängige Fachermittlungen haben ergeben, dass Verbraucher in denjenigen OECD-Staaten in- und außerhalb der Europäischen Union, in denen ein generelles gesetzliches Provisionsverbot für die Vermittlung von Anlageprodukten gilt, eine signifikant höhere Rendite mit ihren Anlageprodukten haben erzielen können.
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Doch Vorsicht: Nicht jeder, der mit den Bezeichnungen „Honorarberater" und/oder „Honorarberatung" wirbt und den Verbrauchern für seine Dienstleistungen im Versicherungs- und/oder Finanzanlagebereich ein Honorar abverlangt, ist tatsächlich ein unabhängiger Honorarberater, sondern vielfach ein Vermittler, nämlich ein Versicherungsmakler (§ 34d Absatz 1 GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das lediglich herkömmliche Anlageberatung erbringt, oder Immobiliendarlehensvermittler (§ 34i Absatz 1 GewO).
Echte, gesetzlich garantiert unabhängige Honorarberater verfügen ausschließlich über eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse:
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Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO
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Honorar-Anlageberater gemäß § 31 Absatz 4c WpHG, eingetragen im von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 93 WpHG geführten öffentlich einsehbaren Register unabhängiger Honorar-Anlageberater
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Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 2 GewO
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Honorar-Immobiliendarlehensberater gemäß § 34i Absatz 5 GewO
Vor Kontaktaufnahme zu einem Dienstleister empfiehlt es sich deshalb, dessen Impressum-Angaben auf seiner Website daraufhin genau zu prüfen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer führt unter www.vermittlerregister.info ein Register, in dem die Gewerbeerlaubnisse der dort erfassten Personen überprüft werden können. Das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater kann über die Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/UnabhaengigeHonorar-Anlageberater/honorar-anlageberater_node.html eingesehen werden.
Vorsicht bei Simultanerlaubnissen als Honorarberater auf dem einen und als Vermittler auf einem anderen Gebiet!
Eine weitere lrreführungsgefahr für Verbraucher resultiert aus dem Umstand, dass es gesetzlich zulässig ist, auf einem Gebiet als Honorarberater und gleichzeitig auf einem anderen Gebiet als Vermittler tätig zu sein. Der Erlaubniserwerb als Honorarberater dient in diesen Fällen häufig allein als Alibi-Funktion, um mit den Bezeichnungen „Honorarberater" und „Honorarberatung" zu werben.
So verfügt tatsächlich eine Vielzahl von Dienstleistern, die als Versicherungsmakler tätig sind, über eine Simultanerlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater. Verbraucher, die sich an einen solchen Dienstleister wenden, sind gut beraten, sehr genau darauf zu achten, in welcher Funktion der Dienstleister für ihn tätig werden möchte, und welche Art von Anlageprodukt er ihnen zum Zweck der (Alters-) Vorsorge oder Geldanlage empfiehlt. Mit anderen Worten: Im genannten Beispielsfall wird ein solcher Dienstleister für den Verbraucher nur dann als unabhängiger Honorarberater tätig, wenn er ihn im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 KWG berät; hingegen betätigt er sich als Versicherungsmakler, wenn er dem Verbraucher zum Zweck der Altersvorsorge den Erwerb einer Versicherung empfiehlt! Dieselbe Problematik besteht, wenn sich ein als Honorar-Anlageberater zugelassenes Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dessen vertraglich gebundene Vermittler gleichzeitig als Versicherungsmakler betätigen: Unabhängige Honorarberatung erfährt der Verbraucher in diesem Fall nur bei Honorar-Anlageberatung im Sinne von § 31 Absatz 4c WpHG zu Finanzinstrumenten im Sinne von§ 1 Absatz 11 KWG wie beispielsweise Aktien, nicht aber, wenn ihm Versicherungsprodukte vorgestellt werden - dann betätigt sich der Dienstleister als Versicherungsmakler!
Zum richtigen Verständnis der nach-folgenden Warnlisten
Zum Zweck der geschäftsneutralen und ausschließlich sachorientierten Verbraucherinformation hat der Bundesverband unabhängiger Honorarberater gemeinnütziger e.V. die beiden nachfolgenden Warnlisten erstellt.
Warnliste Nr. 1
beinhaltet Dienstleister, die dem Verband deshalb aufgefallen sind, weil sie mit den Bezeichnungen „Honorarberatung" und/oder
„Honorarberater" werben, tatsächlich aber als Vermittler oder herkömmliche Anlageberatung erbringende Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind, also in Wirklichkeit keine unabhängige Honorarberatung erbringen und nicht den für echte Honorarberater geltenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften unterliegen.
Warnliste Nr. 2
beinhaltet Dienstleister, die zwar für ein Gebiet über eine Erlaubnis als Honorarberater verfügen, simultan auf einem anderen Gebiet aber als Vermittler tätig sind oder derart eng verflochten mit einem Vermittler kooperieren, dass für die Verbraucher lrreführungsgefahr darüber begründet wir, welche Dienstleistungen als unabhängiger Honorarberater und welche in Vermittlereigenschaft erbracht werden.
Beide Warnlisten werden vom Bundesverband unabhängiger Honorarberater nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und fortlaufend aktualisiert. Da die Arbeit des Bundesverbandes unabhängiger Honorarberater ausschließlich von ehrenamtlichen Mitgliedern getragen wird und notwendig auf Internetrecherchen beruht, und die Dienstleister ihre Erlaubnisse und Vertragsverhältnisse jederzeit ändern können, kann keine Gewähr für die Aktualität jeder Eintragung übernommen werden. Ebensowenig erheben die beiden Warnlisten dem vorgesagten entsprechend Anspruch auf Vollständigkeit; im Gegenteil ist der Bundesverband unabhängiger Honorarberater dankbar für Hinweise von Verbrauchern.
Inhaltlich sind beide Warnlisten nicht dahingehend misszuverstehen, daß der Bundesverband unabhängiger Honorarberater von der geschäftlichen Kontaktaufnahme zu oder der Beauftragung von den darin gelisteten Dienstleistern in irgendeiner Weise abriete. Sie sind vielmehr ausschließlich in dem Sinn zu verstehen, dass dem Bundesverband unabhängiger Honorarberater die eingangs genannten Kritikpunkte aufgefallen sind. Die Listung erfolgt, wie bereits eingangs beschrieben, ausschließlich zu dem Zweck, den Verbrauchern damit geschäftsneutral sachliche Informationen bereitzustellen, deren die Verbraucher sich nacheigenem Ermessen frei bedienen können, um sich selbst entsprechend genau informieren zu können, sei es in den bezeichneten Registern, sei es bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern, sei es durch Nachfrage bei den Dienstleistern.