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Gerichtsurteile zur Honorarberatung

OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Mai 2024, Az. 3 U 1669/23 - VDH GmbH – Verbund Deutscher Honorarberater

BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025, Az. I ZR 102/24 - VDH GmbH – Verbund Deutscher Honorarberater

I. Fall

Gericht untersagt irreführende Weiterleitung an Makler und Vermittler

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat der VDH GmbH – Verbund Deutscher Honorarberater, vertreten durch Dieter Rauch, untersagt, bestimmte Anfragen von Verbrauchern an Versicherungsmakler oder Finanzanlagenvermittler weiterzuleiten. Erfolgreich geklagt hatte die Deutsche Honorarberatung GmbH, vertreten durch Dipl.-Kfm. Christian Hagemann.

Betroffen waren Verbraucher, die sich aufgrund der vom Gericht geprüften Internetdarstellung an den VDH wandten, weil sie einen Honorarberater suchten. Diese Verbraucher durften nicht an folgende Vermittler weitergeleitet werden:

  • Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 1 GewO oder

  • Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO.

Nach Auffassung des Gerichts konnten Verbraucher aufgrund der beanstandeten Darstellung erwarten, an einen Honorarberater und nicht an einen provisionsvergüteten Makler oder Vermittler verwiesen zu werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Mai 2024, Az. 3 U 1669/23​​

BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025, Az. I ZR 102/24

Der BGH hat dabei kein eigenes ausführlich begründetes Urteil zur Honorarberatung erlassen. Er hat jedoch den Versuch der VDH GmbH zurückgewiesen, das Urteil des Oberlandesgerichts durch eine Revision überprüfen zu lassen.

VDH GmbH Verbund deutscher Honorarberater und angeschlossene Berater auf Liste auffälliger Anbieter​

Der VDH GmbH Verbund deutscher Honorarberater steht deshalb auf der Liste auffälliger Anbieter des Bundesverbands. Auf der Liste auffälliger Anbieter werden außerdem Berater aufgeführt, bei denen eine gleichzeitig Tätigkeiten als Honorarberater und als Makler beziehungsweise Vermittler bestehen.

Nach den Feststellungen des Bundesverbands sind weiterhin Berater an die VDH GmbH Verbund deutscher Honorarberater angeschlossen, die zugleich als Versicherungsvermittler / -makler registriert sind.

Nach unserer Registerprüfung vom 30. Juli 2026 waren weiterhin mehrere beim VDH geführte Berater zugleich als Versicherungsvermittler eingetragen.

Die Aufnahme in die Warnliste bedeutet nicht automatisch, dass jede Tätigkeit dieser Anbieter rechtswidrig ist. Sie soll Verbraucher darauf aufmerksam machen, besonders sorgfältig zu prüfen:

  • Welche Erlaubnisse besitzt der Berater?

  • In welcher Funktion wird er im konkreten Fall tätig?

  • Wird ausschließlich ein Honorar berechnet?

  • Fließen zusätzlich Provisionen?

  • Erfolgt die Beratung oder Vermittlung über ein anderes Unternehmen?

 

Bewertung aus Sicht des Verbraucherschutzes

Der Bundesverband bewertet es als missbräuchliche Gestaltung, wenn eine zusätzliche Erlaubnis zur Honorarberatung hauptsächlich dazu verwendet wird, mit unabhängiger Honorarberatung zu werben, während Verbraucher tatsächlich als Maklerkunden betreut oder an provisionsvergütete Vermittler weitergeleitet werden.

Rechtswidrig ist insbesondere eine Werbung oder Weiterleitung, wenn sie gegen das rechtskräftige gerichtliche Verbot verstößt oder Verbraucher über die tatsächliche Tätigkeit und Vergütung in die Irre führt.

Ob im Einzelfall ein Rechtsverstoß vorliegt, hängt von der konkreten Werbung, der tatsächlichen Beratung, der Weiterleitung und der Vergütung ab.

II. Fall

Finanzpartner-Firma warb unzulässig mit Honorarberatung

Ein Finanzpartner-Unternehmen aus Köln war 2020 als Versicherungsmakler beziehungsweise Versicherungsvermittler zugelassen. Auf seiner Website warb es jedoch unter anderem mit den Aussagen:

  • „Honorarberatung: Unabhängige Finanzberatung ohne Interessenkonflikt“

  • „Unsere Dienstleistungen als Honorarberater“

Dabei bot das Unternehmen auch Beratung zu Versicherungen, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit und privater Krankenversicherung an.

Für eine unabhängige Versicherungsberatung besaß das Unternehmen jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Es verfügte lediglich über eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO.

Das Landgericht Dresden bewertete die im Jahr 2020 verwendete Werbung als unlauter. Nach Auffassung des Gerichts erweckte sie den Eindruck einer unabhängigen Versicherungsberatung, obwohl die dafür erforderliche Erlaubnis damals nicht vorlag.

Das Gericht stellte außerdem klar: Ein Anbieter kann im Versicherungsbereich entweder als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein. Beide Tätigkeiten schließen sich gesetzlich aus.

Dem Finanzpartner Unternehmen wurde deshalb untersagt, Versicherungsberatung mit den beanstandeten Aussagen zur Honorarberatung anzubieten, solange es nicht über die erforderliche Erlaubnis als Versicherungsberater verfügt. Erfolgreich geklagt hatte die Deutsche Honorarberatung GmbH, vertreten durch Dipl.-Kfm. Christian Hagemann.

Landgericht Dresden, Urteil vom 24. November 2020.

Auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging 2025 ging gegen die

Finanzpartner Firma aus Köln erneut vor.

Die Klage beziehungsweise der Antrag wurde am 2. September 2025 beim Landgericht Köln eingereicht. Noch während des Verfahrens gab maiwerk eine Unterlassungserklärung ab. Deshalb wurde das Verfahren beendet.

Das sollten Verbraucher prüfen

Bevor Sie einen Berater aus einem privaten Beraterverzeichnis beauftragen, prüfen Sie:

  1. Welche gesetzliche Erlaubnis besitzt der Berater?

  2. Ist er zusätzlich als Versicherungsmakler oder Finanzanlagenvermittler eingetragen?

  3. In welcher Funktion bearbeitet er Ihre Anfrage?

  4. Erhält er ausschließlich Ihr Honorar?

  5. Können Provisionen an ihn oder ein verbundenes Unternehmen fließen?

  6. An wen werden Ihre Kontaktdaten weitergegeben?

  7. Wird das Honorar nach der offiziellen Gebührentabelle für Honorarberater abgerechnet?

So schützen Sie sich - kostenfreier Verbraucherservice

Sie möchten wissen, ob ein Berater ausschließlich als Honorarberater arbeitet oder das Honorar angemessen ist?

Nutzen Sie vor einer Beauftragung den

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