Honorarberater werden
Wer als Honorarberater tätig werden möchte, muss zuerst festlegen, in welchem Beratungsbereich er arbeiten will. Für Geldanlagen, Versicherungen und Immobilienfinanzierungen gelten unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen.
Eine allgemeine staatliche Ausbildung mit der Bezeichnung „Honorarberater“ gibt es nicht. Entscheidend sind die jeweils erforderliche Erlaubnis, der Sachkundenachweis, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in das Vermittlerregister.
Diese Übersicht dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren konkreten Tätigkeitsumfang vor der Antragstellung mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Erlaubnisbehörde.
Welcher Bereich passt zu Ihnen?
Honorarberater für Geldanlage
Sie möchten Verbraucher gegen Honorar zu Investmentfonds, geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen beraten?
Dann kommt regelmäßig eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO infrage.
Wichtig: Die Erlaubnis nach § 34h GewO deckt nicht automatisch jede Form der Wertpapier- oder Anlageberatung ab. Wer beispielsweise umfassend zu Wertpapieren oder Finanzinstrumenten beraten möchte, benötigt eine Zulassung als Honorar-Anlageberater nach §§ 64, 80, 93 und 94 WpHG.
Honorarberater für Versicherung
Sie möchten Kunden unabhängig und ausschließlich gegen Honorar zu Versicherungen beraten, bestehende Verträge prüfen oder Kunden gegenüber Versicherern unterstützen?
Dann ist regelmäßig die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO erforderlich.
Eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist mit der Tätigkeit als Versicherungsberater nicht vereinbar.
Honorarberater für Immobilienfinanzierung
Sie möchten Verbraucher unabhängig und gegen Honorar zu Immobiliendarlehen beraten?
Dann benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Wer als Honorar-Immobiliardarlehensberater auftritt, muss eine hinreichende Zahl von Marktangeboten berücksichtigen, darf keine Zuwendungen von Darlehensgebern annehmen und darf von diesen nicht abhängig sein.
Die allgemeinen Schritte
1. Zuständige Stelle ermitteln
Je nach Bundesland und Erlaubnisart ist die örtliche IHK oder für die Zulassung als Honorar-Anlageberater die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
2. Sachkunde nachweisen
Der Sachkundenachweis kann insbesondere erfolgen durch:
-
eine erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder
-
einen gesetzlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss.
Ob ein vorhandener Abschluss anerkannt wird, sollte vor der Anmeldung zu einer Prüfung mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
3. Persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Im Erlaubnisverfahren werden regelmäßig Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit verlangt. Dazu können insbesondere gehören:
-
Führungszeugnis,
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
-
steuerliche Bescheinigungen,
-
weitere behördliche Nachweise.
Welche Unterlagen erforderlich und wie aktuell sie sein müssen, teilt die zuständige Erlaubnisbehörde mit.
4. Geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen
In der Regel wird geprüft, ob ein Insolvenzverfahren besteht oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen. Die benötigten Nachweise unterscheiden sich nach Erlaubnisbehörde und Rechtsform.
5. Erlaubnis beantragen und registrieren
Reichen Sie den vollständigen Antrag mit allen Nachweisen ein. Nach Erteilung der Erlaubnis ist regelmäßig die Eintragung in das Vermittlerregister erforderlich.
Erst nach Vorliegen aller erforderlichen Erlaubnisse und Registrierungen sollte die erlaubnispflichtige Tätigkeit aufgenommen und öffentlich beworben werden.
Weg 1: Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO
Typischer Ablauf
-
Produkt- und Tätigkeitsumfang bestimmen.
-
Zuständige Erlaubnisbehörde ermitteln.
-
Sachkunde nachweisen oder IHK-Prüfung ablegen.
-
Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
-
Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.
-
Erlaubnis nach § 34h GewO beantragen.
-
Eintragung in das Vermittlerregister veranlassen.
-
Beratungs-, Vergütungs- und Dokumentationsprozesse einrichten.
-
Jährliche Prüfungspflicht organisatorisch einplanen.
Besondere Pflichten
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen sich grundsätzlich nur vom Anleger vergüten lassen. Zuwendungen Dritter dürfen nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen angenommen werden und müssen dann grundsätzlich an den Kunden ausgekehrt werden.
Für Erlaubnisinhaber besteht eine jährliche Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV. Der Prüfungsbericht ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres einzureichen. Wurde im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Negativerklärung möglich sein.
Weg 2: Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO
Typischer Ablauf
-
Produkt- und Tätigkeitsumfang bestimmen.
-
Sachkunde nachweisen oder IHK-Prüfung ablegen.
-
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen.
-
Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.
-
Erlaubnis als Versicherungsberater beantragen.
-
Eintragung in das Vermittlerregister veranlassen.
-
Beratungs- und Dokumentationsprozesse einrichten.
-
Jährliche Weiterbildung organisieren und dokumentieren.
Besondere Pflichten
Versicherungsberater werden ausschließlich vom Auftraggeber vergütet und dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile von Versicherungsunternehmen erhalten, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.
Eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist ausgeschlossen.
Versicherungsberater und unmittelbar an der Beratung beteiligte Beschäftigte unterliegen grundsätzlich einer Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Kalenderjahr.
Weg 3: Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i GewO
Typischer Ablauf
-
Beratungsumfang für Immobilienfinanzierungen festlegen.
-
Sachkunde nachweisen oder IHK-Prüfung ablegen.
-
Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
-
Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.
-
Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen.
-
Eintragung in das Vermittlerregister veranlassen.
-
Marktvergleich und Beratungsprozess dokumentieren.
-
Vergütungs- und Unabhängigkeitsregeln festlegen.
Besondere Pflichten
Wer als Honorar-Immobiliardarlehensberater auftritt, muss:
-
eine hinreichende Anzahl geeigneter Marktangebote berücksichtigen,
-
unabhängig von Darlehensgebern sein,
-
auf Zuwendungen von Darlehensgebern verzichten und
-
die gesetzliche Trennung zur Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler beachten.
.jpg)
